Infos und Unterstützung für Unternehmen
Alle tagesaktuellen Informationen der Stadt Straubing können auch über die Facebook-Seite der Stadt abgerufen werden. https://www.facebook.com/stadt.straubing/
Regelung des Freistaats Bayern anlässlich der Corona-Pandemie
Seit 3. April sind die bisherigen Corona-Regeln weitgehend aufgehoben. Die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), die vorerst bis einschließlich 31. Juli 2022 gilt, gibt u.a folgende Basisschutzmaßnahmen vor:
- Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen bleiben weiter empfohlen. Hierzu zählen insbesondere die Wahrung des Mindestabstands, das Tragen medizinischer Gesichtsmasken in Innenräumen sowie freiwillige Hygienekonzepte (v.a. Besucherlenkung, Desinfektion)
- In Einrichtungen, die vulnerable Personengruppen betreuen, gilt weiterhin eine Maskenpflicht (mind. medizinische Maske). Darunter fallen Arztpraxen, Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste, ambulante Pflegedienste, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte. Im öffentlichen Personennahverkehr gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
- Besucher und Beschäftigte benötigen für den Zugang zu vulnerablen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen einen tagesaktuellen Schnelltest. Beschäftigte bedürfen weiterhin zweier Tests pro Woche, wenn sie geimpft oder genesen sind, und tagesaktueller Tests, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind. Gleiches gilt bei Justizvollzugsanstalten für Besucher sowie nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte.
Allgemeine Informationen und Hinweise zur Corona-Situation im Freistaat bietet die Webseite https://www.bayern.de/service/coronavirus-in-bayern-informationen-auf-einen-blick/
Aktuelle Informationen für Unternehmen finden Sie auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums.
Regelungen des Bundes zum betrieblichen Infektionsschutz
Es besteht angesichts des beständigen Abklingens der Infektionszahlen und der zumeist milderen Krankheitsverläufe derzeit kein Anlass, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung über den 25. Mai 2022 hinaus zu verlängern.
Relevante regionale und betriebliche Infektionsausbrüche sind jedoch immer möglich. Vor diesem Hintergrund sind Arbeitgeber entsprechend der Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an das Infektionsgeschehen anzupassen und daraus abgeleitete Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen.
Hierfür werden die auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beschriebenen Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes empfohlen, die den betrieblichen Akteuren Orientierung zur Verhinderung und Eingrenzung von Ausbrüchen des Coronavirus in Betrieben und Einrichtungen geben sollen
Unterstützung und Hilfe
Aktuelle Wirtschaftshilfen - Ein Überblick
Weitere Informationen zu den einzelnen Fördermaßnahmen finden Sie hier im Überblick, Stand 20.05.2022:
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Überbrückungshilfe | Neustarthilfe
+++ UPDATE: Am 30. Juni 2022 endeten nach 2 Jahren Laufzeit die Überbrückungs- und Neustarthilfen. Bewilligungen und Abrechnungen laufen weiter. Alle Informationen hierzu erhalten Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de +++
Härtefallhilfe
+++ UPDATE: Die Antragsfristen für die Härtefallhilfe ist am 15. Juni 2022 abgelaufen. Bewilligungen und Abrechnungen laufen weiter. Alle Informationen hierzu erhalten Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. +++
Hilfsprogramme für Kunst und Kultur
Nachfolgend eine Auflistung der aktuellen Hilfsprogramme. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
- Das Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe dient als Ersatz für coronabedingt entfallene Erwerbseinnahmen und hat zum Ziel, die privaten Lebenshaltungskosten der Betroffenen zu sichern.
- Eine Finanzhilfe von bis zu 1.180 Euro monatlich kann beantragt werden.
Sonderfonds für Kulturveranstaltungen (Bundesprogramm)
- Mit dem Sonderfonds für Kulturveranstaltungen werden kleinere Veranstaltungen unterstützt, die unter Beachtung Corona-bedingter Hygienebestimmungen mit reduziertem Publikum stattfinden. Diese Hilfe steht für Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen ab dem 1. Juli 2021 und für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Personen ab dem 1. August 2021 zur Verfügung. Mit einer Ausfallabsicherung werden größere Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab dem 1. September 2021 geplant werden, unterstützt.
- Die Fristen zur Registrierung von Veranstaltungen und Antragstellung sind zu beachten. (FAQ 2.6)
- Im Rahmen des Stipendienprogramms können sich bis zu 5.000 Künstlerinnen und Künstler in der Anfangsphase ihres Schaffens um ein Stipendium zu je 5.000 Euro bewerben.
Spielstätten- und Veranstaltungsprogramm
- Im Rahmen des Spielstätten- und Veranstalterprogramms kann eine einmalige Finanzhilfe von bis zu 300.000 Euro beantragt werden.
- Unterstützt werden die Träger kleinerer und mittlerer kultureller Spielstätten sowie Kulturveranstalter ohne eigene Spielstätte, bei denen aufgrund der Corona-Pandemie existenzbedrohende Liquiditätsengpässe bestehen bzw. zu erwarten sind.
- Die Veranstaltungsreihe "Digitale Kulturvermittlung" will Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Führungskräfte von Museen, Bibliotheken, Archiven, Theatern und anderen Kulturinstitutionen im Freistaat auf ihrem Weg in die digitale Transformation begleiten. Deshalb bietet das Kunstministerium über die neueingerichtete Koordinierungsstelle für Digitalisierung in Kunst und Kultur die neue Online-Veranstaltungsreihe „Digitale Kulturvermittlung“ an.
Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen
Seit 25. Oktober 2021 können sich die Veranstalter von Messen und gewerblichen Ausstellungen für das neue Absicherungsinstrument registrieren. Mit diesem Absicherungsprogramm unterstützen Bund und Länder den Neustart von Messen und gewerblichen Ausstellungen in Deutschland. Das Programm ergänzt die bestehenden Hilfs- und Förderungsprogramme des Bundes und der Länder. Ziel ist es, Anreize zur Organisation und Durchführung großer gewerblicher Veranstaltungen zu setzen und damit positive Effekte auch in der nachgelagerten Wertschöpfungskette auszulösen.
Antragsberechtigt sind private und öffentliche Unternehmen, die als Veranstalter Messen oder Ausstellungen in Deutschland organisieren und durchführen. Messen und Ausstellungen mit angeschlossenem Kongressteil sind antragsberechtigt, wenn der überwiegende Teil der Erlöse aus dem Messe- bzw. Ausstellungsteil erwirtschaftet wird. Im Falle eines Corona-bedingten vollständigen Veranstaltungsverbots erstattet die Ausfallabsicherung 80% des entstandenen Schadens. Der Schaden ist die Differenz zwischen den Kosten einer Veranstaltung einerseits und den trotz Verbot erzielten Einnahmen, etwaigen Versicherungsleistungen und Förderungen andererseits. Voraussetzung ist, dass die Durchführung der geplanten Messe oder Ausstellung unmöglich ist, da ein vollständiges Veranstaltungsverbot gilt. Berücksichtigt werden Veranstaltungen mit einem planmäßigen Durchführungsdatum bis zum 30. September 2022, wobei die Messe oder Ausstellung vorab auf einer zentralen IT-Plattform registriert werden muss. Weitere Details zur Registrierung und Antragstellung können den FAQ auf der Plattform https://sonderfonds-messe.de entnommen werden. Die Beihilferechtliche Grundlage des Absicherungsprogramms bildet die „Bundesregelung gewerbliche Veranstaltungen“, abrufbar unter: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMWi/bundesreg elung-gewerbliche-veranstaltungen.html.
Kurzarbeitsregelungen
+++ Update: Erleichterungen für Kurzarbeitergeld werden bis 30. September verlängert. +++
Kurzarbeitergeld hilft, Ihrem Betrieb wertvolle Arbeitskräfte zu erhalten, auch wenn Ihre Beschäftigten vorübergehend zu wenig Arbeit haben. Für die Zeit der Kurzarbeit ersetzt es Ihnen einen Teil der Kosten des Entgelts für Ihre Beschäftigten. Eine pauschalierte Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 50 Prozent ist möglich, wenn die Beschäftigten in Ihrem Betrieb während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung nach § 106a SGB III teilnehmen.
Voraussetzung für Kurzarbeitergeld
- Mindestens 10 % Ihrer Beschäftigten müssen einen Entgeltausfall von mehr als 10 % haben.
- Ihre Angestellten haben Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut.
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Ihre Beschäftigten erhalten 60 Prozent des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 67 Prozent).
Diese und weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit.
Wichtige Kontakte
Service-Hotline der Agentur für Arbeit
Die Service-Hotline informiert Selbstständige, Solo-Selbstständige, Freiberufler*innen, Kleinunternehmer*innen sowie Künstler*innen. Wer zu dieser Gruppe gehört und finanzielle Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt und/oder Informationen zu Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder sucht, erhält unter der gebührenfreien Nummer 0800 4555 521 von Montag bis Freitag zwischen 8 und 18 Uhr hilfreiche Auskünfte.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Hotline.
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Telefonnummer für Unternehmen: 030/18615 - 1515
Bayerisches Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Hotline zu gesundheitlichen Fragen: 09131/6808-5101
Bayerisches Wirtschaftsministerium
Telefon: 089/2162-2101
Corona-Hotline des Freistaats Bayern
Telefon: 089/122 220
Täglich von 8.00 bis 18:00 Uhr - auch an Feiertagen
Für Fragen zu gesundheitlichen Themen, Ausgangsbeschränkungen, Kinderbetreuung,
Schule, Soforthilfe, Unterstützung für Kleinunternehmen und Solo-Selbständige
94315 Straubing