Informationen zur Corona-Situation in der Stadt Straubing
Laut Angaben der staatlichen Gesundheitsbehörden liegt der aktuelle Inzidenzwert für die Stadt Straubing (Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage) bei 136,0 (Stand RKI Freitag, 09.04.2021, 8:00 Uhr).
Täglich aktuelle Fallzahlen siehe Webseite RKI und Webseite LGL Bayern
Schnelltestmöglichkeiten im Stadtgebiet
Gemäß dem Kabinettsbeschluss der Bayerischen Staatsregierung von Mittwoch, 07.04.2021, sind Terminshopping-Angebote („Click & Meet“) im Einzelhandel bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 200 zulässig. Voraussetzung dafür ist die Vorlage eines aktuellen negativen Tests (max. 48 Stunden alter PCR-Labortest oder max. 24 Stunden alter Schnelltest). Ladengeschäfte für den täglichen Bedarf wie beispielsweise Lebensmittelhändler und Drogerien sind von der Regelung nicht betroffen.
Mittlerweile bestehen in verschiedenen Einrichtungen im Stadtgebiet Möglichkeiten, einen Schnelltest durchführen zu lassen. Die Stadt legt derzeit großes Augenmerk auf einen raschen Ausbau dieser Testkapazitäten. So wird beispielsweise das Schnelltestzentrum Am Hagen die Menge an täglich möglichen Tests bis zum Ende kommender Woche auf rund 1.000 verdoppeln. Zusätzlich wird der Betreiber ein mobiles Testzentrum mit bis zu 300 täglichen Tests beim Fachmarktzentrum Straubing Ost (Parkplatz Möbel Wanninger) bereitstellen. Ab Montag, 12.04.2021, wird auch die Schnellteststation am Theresienplatz ihren Betrieb aufnehmen.
Aktuelle Übersicht zu den Schnelltestmöglichkeiten im Stadtgebiet ab Montag 12.04.2021
- Schnellteststation Am Hagen
Am Hagen 75, 94315 Straubing
Antigen-Schnelltests nach vorheriger Terminanmeldung
Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag jeweils 8.00 – 18.00 Uhr, Mittwoch 11.00 – 19.00 Uhr, Samstag 9.00 – 15.00 Uhr
Infos und Anmeldung unter https://www.rkt.eu/corona-test/
Telefonische Anmeldung unter 09421/533 9996 (Servicezeiten täglich 8 bis 20 Uhr)
- Schnellteststation am Theresienplatz
Theresienplatz, zwischen Tiburtiusbrunnen und der Dreifaltigkeitssäule
Antigen-Schnelltests ohne Anmeldung
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr, Samstag von 9:00 bis 14:00 Uhr
Hinweise: Personen, die sich am Theresienplatz testen lassen möchten, werden gebeten, ihre Krankenversicherungskarte mitzubringen. Dies beschleunigt den Erfassungsprozess der persönlichen Daten erheblich. Die Kapazitäten der Teststation am Theresienplatz werden in den nächsten ein bis zwei Wochen durch die Anlieferung weiterer Containermodule kontinuierlich ausgebaut.
- Mobiles Testzentrum ("Testbus") am Fachmarktzentrum Straubing-Ost
Parkplatz Möbelhaus Wanninger
- Details werden noch bekanntgegeben -
- Theresiencenter
Oberer-Thor-Platz, im Erdgeschoss
Öffnungszeiten: Dienstag und Freitag zwischen 10:00 und 13:00 Uhr
- Apotheken im Stadtgebiet
Agnes Bernauer Apotheke, Bahnhofstraße 10
Apotheke am Stadtbad, Eichendorffstraße 1a
Apotheke im Gäubodenpark, Hebbelstraße 14b
Bären-Apotheke, Schlesische Straße 114
easy Apotheke Straubing, Schildhauerstraße 14
Apotheke im Westpark, Geiselhöringer Straße 63
Neue Bahnhofapotheke, Landshuter Straße 6-8
Punkt-Apotheke, Hebbelstraße 9
Die Testkapazitäten der Theresienapotheke, der Löwenapotheke, der Einhorn-Apotheke und der Apotheke im Theresientor werden mit dem Betrieb der Teststation zentral am Stadtplatz gebündelt.
- Für spätestens Ende der KW 15 ist die Einrichtung einer weiteren Teststation im Straubinger Osten (Lidl-Parkplatz, Ittlinger Straße) mit einer Kapazität von bis zu 750 Tests pro Tag geplant.
WICHTIGER HINWEIS:
Wir bitten um Beachtung der Informationen zur Handhabung der digitalen Testzertifikate bei der jeweiligen Teststation vor Ort. Die obenstehenden Informationen zu den Schnelltestmöglichkeiten werden im Verlauf der nächsten Wochen weiter aktualisiert.
Schulen und Kindertagesstätten
Die Stadt hat jeweils am Freitag die maßgebliche Inzidenzeinstufung nach dem aktuellen Stand der Veröffentlichung des Robert- Koch-Instituts bekanntzugeben. Das RKI (www.rki.de) hat am Freitag, 09.04.2021, für die Stadt Straubing einen Inzidenzwert pro 100.000 Einwohner von 136,0 ausgewiesen. Die entsprechende amtliche Feststellung hierzu wurde im Amtsblatt der Stadt Straubing Nr. 22/2021 vom 09.04.2021 (abrufbar unter http://www.straubing.de/de/buerger-und-soziales/rathaus/online-services/amtsblatt.php) veröffentlicht. Die für den Inzidenzbereich maßgebliche Regelung gilt für die Dauer der darauffolgenden Kalenderwoche (bis einschließlich 18.04.2021).
Demnach gelten nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für die kommende Woche folgende Regelungen zum Schulbetrieb im Stadtgebiet:
- in Jahrgangsstufe 4 der Grundschule, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in Abschlussklassen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, findet Wechselunterricht statt.
- an allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen Distanzunterricht.
Am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts dürfen gemäß der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung grundsätzlich nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.
Informationen zum Schulbetrieb ab der kommenden Woche sind auf der Webseite des Kultusministeriums unter https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7244/informationen-zum-unterrichtsbetrieb-nach-den-osterferien.html zu finden.
Es wird darum gebeten, die entsprechenden Informationen der jeweiligen schulischen Einrichtungen zu beachten.
Kindertageseinrichtungen:
Die Einrichtungen von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder sind in der Woche vom 12. bis 18. April 2021 geschlossen. Regelungen zur Notbetreuung gelten gemäß dem Erlass des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
Lockdown-Regelungen
Laut Angaben der staatlichen Gesundheitsbehörden liegt der aktuelle Inzidenzwert für die Stadt Straubing (Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage) bei 136,0 (Stand RKI Freitag, 09.04.2021, 8:00 Uhr).
Täglich aktuelle Fallzahlen siehe Webseite RKI und Webseite LGL Bayern
Geltende regelungen im Stadtgebiet seit Montag, 15.03.2021
Das Robert-Koch-Institut hat am Samstag, 13.03.2021, für die Stadt Straubing einen Inzidenzwert pro 100.000 Einwohner von 110,9 ausgewiesen. Die Stadt Straubing hat damit an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 100 überschritten. Daher sind für das Stadtgebiet seit Montag, 15. März 2021, 0:00 Uhr, insbesondere folgende Regelungen in Kraft getreten:
- nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr (mit den bereits bekannten Ausnahmetatbeständen)
- Reduzierung der privaten Kontakte auf einen Haushalt plus maximal eine weitere Person (ausgenommen sind Kinder aus diesen Haushalten bis 14 Jahren). Die Kontaktbeschränkungen gelten auch für die Ausübung von Sport.
- Schließung des Einzelhandels (mit Ausnahme der Geschäfte des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel, etc.). Abhol- und Lieferservices („Click&Collect“) sind weiterhin möglich.
- Freizeiteinrichtungen wie der Tiergarten dürfen nicht öffnen.
- Keine Präsenzveranstaltungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie im Instrumental- und Gesangsunterricht.
- Schließung der Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung. Notbetreuungen sind weiterhin möglich.
Für Beschäftigte in Altenheimen und Seniorenresidenzen gelten seit 15.03.2021 weitergehende Regelungen hinsichtlich Testungen, die ebenfalls im Amtsblatt der Stadt vom 13.03.2021 bekanntgemacht wurden.

Änderungen der Regelungen sind nach derzeitigem Stand wieder möglich, wenn der Inzidenzwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. Detaillierte Infos zu den aktuell bayernweit geltenden Corona-Regelungen sind zu finden auf www.stmgp.bayern.de/coronavirus.Hinweise zu Einzelhandel, Dienstleistungen und Freizeiteinrichtungen
Nähere Informationen dazu, welche Betriebe, Ladengeschäfte und Freizeiteinrichtungen unabhängig von der Inzidenz geöffnet sind und welche Dienstleistungen ausgeübt werden dürfen, wurden vom Gesundheitsministerium in einer Positivliste zusammengefasst.
https://stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2021/03/2021_03_11_positivliste.pdf
Weitergehende Regelungen im Stadtgebiet Straubing
Allgemeinverfügungen der Stadt zu den Regelungen im Stadtgebiet Straubing werden im Amtsblatt veröffentlicht.
ERWEITERTE MASKENPFLICHT AUF ÖFFENTLICHEN FLÄCHEN
Die Stadt Straubing hat auf Grundlage der 12. Infektionsschutzverordnung am 06.03.2021 eine erneuerte Allgemeinverfügung für die erweiterte Maskenpflicht auf öffentlichen Freiflächen erlassen. Als Geltungsbereich für die erweiterte Maskenpflicht im Innenstadtbereich wurden folgende Straßen und Plätze festgelegt:
- Ludwigs- und Theresienplatz
- Steinergasse
- Flurlgasse
- Fraunhoferstraße
- Simon-Höller-Straße
- Seminargasse
- Oberer-Thor-Platz
- Steiner-Thor-Platz
- Stetthaimerplatz
Mit Änderungsverfügung vom 12.03.2021 wurde festgelegt, dass die Maskenpflicht täglich von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr, also auch an Sonn- und Feiertagen, gilt.
Mit Änderungsverfügung vom 26.03.2021 wurde die Allgemeinverfügung bis 18.04.2021 verlängert.



ALKOHOLVERBOT AUF ÖFFENTLICHEN FLÄCHEN IM KERNBEREICH DER INNENSTADT
Die Stadt Straubing hat auf Grundlage der 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 05.03.2021 eine erneuerte Allgemeinverfügung zum Alkoholkonsumverbot auf öffentlichen Freiflächen erlassen. Der Geltungsbereich umfasst Ludwigs- und Theresienplatz sowie alle Nebenstraßen bis zum Stadtgraben, im Norden bildet der Moosgraben die Grenze. Zum Geltungsbereich zählen außerdem der Stadtgraben selbst, die Straße Am Kinseherberg, Oberer-Thor-Platz, Steiner-Thor-Platz und Stetthaimerplatz sowie Bahnhofstraße und Bahnhofsvorplatz.
Mit Änderungsverfügung vom 26.03.2021 wurde die Allgemeinverfügung bis 18.04.2021 verlängert.


REGELUNGEN FÜR DEN BESUCH EXTERNER IN SENIOREN- UND PFLEGEEINRICHTUNGEN
In Ergänzung zu § 9 der 12. BayIfSMV wird für vollstationäre Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 SGB XI und für Altenheime und Seniorenresidenzen folgendes angeordnet:
Der Zutritt sämtlicher Externer (d.h. alle, die nicht als Mitarbeiter der Einrichtung bzw. Bewohner Einlass finden und die nicht Besucher sind) ist nur gestattet, wenn die Person
- vor Ort – durch dafür geschultes Personal – einen (für sie kostenfreien) Point-of-care (PoC)-Antigen-Test („Corona-Schnelltest“) durchführen lässt und dieser negativ ausfällt oder
- der Einrichtung ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzeigt und zwar entweder eines Point-of-care (PoC)-Antigen-Tests („Corona-Schnelltest“) vom vom selben Tag oder einer Polymerase-Kettenreaktion (PCR)-Testung, wobei der Testzeitpunkt nicht älter als 48 H sein darf.
Externen, die nicht Besucher sind, darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen und glaubhaft gemacht sind; hierüber entscheidet im Zweifelsfall die jeweilige Einrichtungsleitung.
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Testung ist medizinisches und anderes Notfallpersonal.
(Teilweise oder gänzliche) Besuchsverbote aufgrund Hausrechts (z. B. wenn aus organisatorischen Gründen geschultes Personal für die Durchführung eines PoC-AntigenTests nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt werden kann) bleiben von diesen Regelungen unberührt. Auch Verbote externer Dienstleistungen o. ä. in den jeweiligen Einrichtungen aufgrund Gesetzes, aufgrund Hausrechts bzw. aufgrund der Schutz- und Hygienepläne bleiben unberührt. Die jeweilige Einrichtungsleitung ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Zutrittsvoraussetzungen nach diesen Regelungen überprüft werden und dass den Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, der Zutritt verweigert wird. Die ergänzende Überwachung durch die Stadt Straubing bleibt davon unberührt.
Neben der in § 9 Abs. 2 Nr. 2 der 12. BayIfSMV für Besucher angeordneten Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, sind auch sonstige Externe verpflichtet, eine FFP2-Maske zu tragen. Die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 12. BayIfSMV geregelte Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen findet keine Anwendung. Die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der 12. BayIfSMV geregelten Ausnahmen bleiben im Übrigen unberührt.
Mit Änderungsverfügung vom 26.03.2021 wurde die Allgemeinverfügung bis 18.04.2021 verlängert.


Übersicht zu den Lockdown-Regelungen des Freistaats Bayern
Rechtsgrundlage:
Die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist auf der Webseite des Gesundheitsministeriums abrufbar:
12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gültig ab 08.03.2021
Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 25.03.2021
Detaillierte Informationen bietet die Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ auf der Internetseite des Gesundheitsministeriums unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/.
In der neuen 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) wurde mit Geltung ab dem 8. März 2021 und bis einschließlich 28. März 2021 Folgendes geregelt:
Private Kontakte
Die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird ab 8. März 2021 wieder erweitert: Es sind nunmehr private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro Woche können die Möglichkeiten zu privaten Zusammenkünften erweitert werden auf den eigenen und zwei weitere Haushalte mit zusammen maximal zehn Personen. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Steigt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100, wird die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder auf den eigenen Haushalt und eine weitere Person beschränkt (Notbremse). Kinder bis 14 Jahre werden dabei jeweils nicht mitgezählt.
Öffnungsperspektiven
Ab 8. März 2021
Nach den ersten Öffnungen bei Schulen, Friseuren und in einzelnen weiteren Bereichen werden ab dem 8. März 2021 Buchhandlungen dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet. Sie können somit auch mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung auf einen Kunden je 10 m² für die ersten 800 m² Verkaufsfläche und darüber hinaus einen Kunden je 20 m² wieder öffnen. Unter gleichen Voraussetzungen werden Büchereien, Archive und Bibliotheken wieder geöffnet.
Frühestens ab 8. März 2021
In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen sind ab dem 8. März 2021 inzidenzabhängig folgende weitere Öffnungen möglich:
Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 50 besteht, gilt:
- Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung auf einen Kunden je 10 m2 für die ersten 800 m2 Verkaufsfläche und darüber hinaus einen Kunden je 20 m2.
- Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten
- Kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (max. 10 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.
Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine stabile 7-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 besteht, gilt:
- Öffnung des Einzelhandels für Terminshopping-Angebote („Click & meet“), wobei eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40 m² Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Kontaktnachverfolgung zugelassen werden kann.
- Öffnung von Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten für Besucher mit vorheriger Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung
- Individualsport maximal 5 Personen aus 2 Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu zwanzig Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Außensportanlagen.
Frühestens ab 22. März 2021
Frühestens ab 22. März 2021 sind folgende weitere Öffnungen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen möglich:
Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt seit mindestens 14 Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von unter 50 besteht, so gilt:
- Öffnung der Außengastronomie
- Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos
- Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich.
Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt seit mindestens 14 Tagen eine 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 besteht, gilt:
- Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung neben der Kontaktnachverfolgung. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Tischgäste erforderlich.
- Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besuchern mit einem tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest.
- Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttest verfügen.
Notbremse
Steigt die 7-Tages-Inzidenz über den für die jeweiligen Öffnungen maßgeblichen Inzidenzwert von 50, gelten jeweils die Regelungen für Gebiete mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 100. Übersteigt die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 100, gelten wieder die Regelungen, die bis zum bis zum 7.3.2021 gegolten haben.
Künftige weitere Öffnungsschritte
Über weitere Öffnungsschritte und die Perspektive für die noch nicht geöffneten Bereiche aus den Branchen Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels wird im Lichte der Infektionslage unter Berücksichtigung der angelaufenen Teststrategie, des Impfens, der Verbreitung von Virusmutanten und anderer Einflussfaktoren Ende März nach der nächsten Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder entschieden werden.
Schule UND KINDERbetreuung
Schulbetrieb
An den Schulen gilt in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen der Grundsatz „vom Wechsel- in den Präsenzunterricht bzw. vom Distanz- in den Wechselunterricht“. Der Unterricht an den Schulen findet ab 15. März 2021 daher in folgenden Schritten statt:
- Bei einer 7-Tages-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 erfolgt in allen Grundschulklassen (und Förderschulen)Präsenzunterricht.
- Bei einer 7-Tages-Inzidenz unter 100 findet an allen anderen Schularten in allen Jahrgangsstufen sowie in den Grundschulen über Inzidenz 50Wechselunterricht statt.
- Bei einer 7-Tages-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt über 100 findet mit Ausnahme der AbschlussklassenDistanzunterricht statt.
Zur besseren Planbarkeit für die Schulfamilie gilt die Festlegung der jeweiligen Unterrichtsform jeweils für eine Schulwoche, auch wenn sich der Inzidenzwert während der Schulwoche ändert.
Kinderbetreuungseinrichtungen
In Kinderbetreuungseinrichtungen und in Kindertagespflegestellen gilt in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen:
- Bei einer 7-Tages-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 erfolgt Regelbetrieb,
- zwischen 50 und 100eingeschränkter Regelbetrieb und
- über 100Notbetreuung.
Einreisequarantäne
Die Einreisequarantäneverordnung wird bis einschließlich 28. März 2021 verlängert. Für die Einreise speziell aus den besonders infektionsgefährlichen Virusvariantengebieten gelten dabei folgende Änderungen:
- Die Quarantänedauer beträgt hier künftig 14 Tage (statt bisher nur 10 Tage).
- Die Quarantäne kann nicht mehr durch vorzeitige Freitestung (Negativtest am fünften Tag nach der Einreise) verkürzt werden.
- Die sonstigen Quarantäneausnahmen für die Einreise aus Virusvariantengebieten (v. a. für Warentransport und systemrelevante Grenzgänger und Grenzpendler) bleiben unverändert.
Informationen zu den gültigen Quarantäneregelungen
Mit Bayerischem Ministerialblatt vom 25. Februar wurde die bayernweite Allgemeinverfügung Isolation zur Quarantäne neu gefasst.
Hervorzuheben sind insbesondere Änderungen bei Kontaktpersonen 1 (KP1) gegenüber der bisherigen Fassung der Allgemeinverfügung vom 02.12.2020:
Es gibt keine kohortenisolierten Schüler mehr. Es wird die individuelle Situation und die konkrete Situation an der Schule beachtet. Dieses Vorgehen gab es beim Gesundheitsamt der Stadt Straubing und des Landkreises Straubing-Bogen bereits bis zum 2. Dezember. Eine Verkürzung der Quarantänedauer durch Test nach fünf Tagen bei der Gruppe der Schüler ist nicht mehr möglich.
Bei KP1 gilt nun allgemein: Es endet die Quarantäne, „wenn der enge Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall mindestens 14 Tage zurückliegt, während der Isolation keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind und eine frühestens 14 Tage nach dem letzten engen Kontakt durchgeführte Testung (PCR-Test oder Antigentest, durchgeführt durch medizinische Fachkräfte oder vergleichbare, hierfür geschulte Personen) ein negatives Ergebnis zeigt, mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses.“ Das heißt, dass eine Verkürzung der Quarantäne nicht mehr möglich ist und zum Beenden nun bei allen KP1 ein negativer Test erforderlich ist. Dieses Ergebnis muss der betreffenden Person vorliegen und ist nur auf Aufforderung dem Gesundheitsamt vorzulegen.
Für positiv getestete Personen bleiben die Regelungen grundsätzlich gleich (zehntägige Quarantäne, dann Attest Symptomfreiheit erforderlich, Negativtest nur bei schwerem Krankheitsverlauf). Anders sieht es aber bei positiven Tests mit einer Mutation aus. In diesen Fällen ist zur Beendigung der Isolation eine frühestens an Tag 14 durchgeführte Testung (PCR-Test oder Antigentest, durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person) erforderlich, der ein negatives Ergebnis aufweist.
Stadtverwaltung seit 11.01.2021 wieder geöffnet - Terminvereinbarung notwendig!
Die Dienststellen der Stadtverwaltung haben ab Montag, 11.01.2021, wieder für die Allgemeinheit geöffnet. Die Stadt weist darauf hin, dass nach wie vor und bis auf weiteres eine persönliche Vorsprache ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist. Es wird deshalb darum gebeten, mit den Verwaltungsbereichen zunächst telefonisch oder per E-Mail Kontakt aufzunehmen.
Für das Rathaus ist der nördliche Eingang Seminargasse (beim Rathausbriefkasten) geöffnet. Beim Aufenthalt in den Dienstgebäuden ist insbeson-dere auf die geltenden Regelungen zum Mindestabstand zu achten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Informationen und Kontaktadressen zu den Dienststellen der Verwaltung sind auf der Webseite der Stadt unter www.straubing.de zu finden.
Informationen zu Impfungen im Stadtgebiet
Vorsicht vor Betrugsversuchen!
Bislang unbekannte Anrufer, die sich als Mitarbeiter des Impfzentrums Straubing-Bogen bzw. als Mitarbeiter des Betreibers ausgaben, haben die Zuteilung eines Impftermins gegen Zahlung eines Geldbetrags versprochen.
- Die Impfung und auch die Vergabe der Impftermine ist selbstverständlich kostenlos.
- Bei einer telefonischen Terminvereinbarung werden Sie in keinem Fall aufgefordert, einen Geldbetrag zu entrichten.
Eine Anzeige bei der Polizei wurde bereits erstattet. WICHTIG: Sollten Sie einen dementsprechenden Anruf erhalten, legen Sie sofort auf und informieren Sie die Polizei.
Informationen zu den Anmeldemöglichkeiten
- Online-Anmeldung über die Webseite des Freistaats Bayern unterhttps://www.impfzentren.bayern
- Anmeldung per Telefon unter 09421/973-332 (werktags von Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr)
Seit 11.01.2021 ist für die Bürgerinnen und Bürger aus der Stadt Straubing und dem Landkreis Straubing-Bogen eine Anmeldung für das Impfzentrum Straubing über die bayernweit einheitliche Seite www.impfzentren.bayern möglich. Zunächst kann man sich in dem Online-Registrierungssystem lediglich voranmelden, eine konkrete Terminvergabe findet noch nicht statt. Nach der erfolgten Registrierung wird man automatisch kontaktiert, sobald Impftermine verfügbar sind. Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, vorrangig diese Möglichkeit der Anmeldung zu nutzen.
Eine Voranmeldung zur Impfung ist zwingend erforderlich. Es wird gebeten, dass auch die hierzu zählende Gruppe der über 80-Jährigen, gegebenenfalls unter Mithilfe der Angehörigen, die Möglichkeit der Online-Anmeldung nutzt, um die Kapazitäten des Impfzentrums zu entlasten. Gleichwohl ist eine Anmeldung per Telefon unter 09421/973-332 (Montag bis Freitag 8 bis 16 Uhr) weiterhin möglich. Wer sich bereits telefonisch oder per Mail bei IMS Rettungsdienst für das Impfzentrum in Straubing angemeldet hat, muss sich nicht erneut online anmelden. Diese Daten werden automatisch in das Registrierungssystem übertragen.
Für die Anmeldung wird gebeten, die Personalien, Adresse sowie eine (telefonische) Erreichbarkeit anzugeben, um einen reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können. Zur Impfung selbst sollten dann, falls vorhanden, der Impfausweis, und medizinische Unterlagen wie Herzpass, Diabetikerausweis, Medikamentenliste und ähnliches mitgebracht werden. Auch ein Ausweisdokument wird an der Anmeldung im Impfzentrum überprüft, um das entsprechende Alter und die Identität kontrollieren zu können. Auch ist es hilfreich, wenn – gegebenenfalls gemeinsam mit Angehörigen – bereits im Vorfeld die Anamnesebögen, die sich auf den Internet-Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit befinden, durchgegangen werden. (www.stmgp.bayern.de/coronavirus/impfung) Dies beschleunigt den Prozess im Impfzentrum und sorgt für einen reibungslosen Ablauf. Die jeweils aktuellen Aufklärungs- und Fragebögen sind auf der Webseite des Landratsamtes Straubing-Bogen erhältlich.
Lageplan Impfzentrum
Informationen zum Impfzentrum im Video
Infos zur Corona-Teststation Am Hagen
Corona-Teststationen Am Hagen
Seit 01. April steht allen Bürgerinnen und Bürgern aus Stadt und Landkreis eine Schnellteststation Am Hagen zur Verfügung. Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit der PCR-Testung.
Beide Tests sind kostenlos. Es ist allerdings zwingend eine Anmeldung erforderlich, die entweder telefonisch oder online erfolgen kann.
Anmeldung für Schnelltests:
- per Telefon unter 09421/533-9996 (täglich 8 bis 20 Uhr)
- per Online-Anmeldung unter https://www.rkt.eu/corona-test/
Anmeldung für PCR-Tests:
- per Telefon unter 09421/973-332 (Montag bis Freitag 8 bis 16 Uhr) oder
- per Online-Anmeldung unter www.ims-rettungsdienst.de/straubing-bogen
Zwingend zu den Tests mitzubringen sind:
- Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
- Gesundheitskarte (Krankenkasse)
- Mund-Nasen-Bedeckung! Am Testzentrum herrscht Mundschutzpflicht!
- Rufnummer 09421/944 68222
- von Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Montag bis Donnerstag zusätzlich von 13.00 bis 15.00 Uhr
Alle tagesaktuellen Informationen der Stadt Straubing können auch über die Facebook-Seite der Stadt abgerufen werden. https://www.facebook.com/stadt.straubing/