Infos und Unterstützung für Unternehmen

Die Auswirkungen des Coronavirus auf die Wirtschaft sind enorm. Umsatzrückgänge, fehlende Mitarbeiter, Reisebeschränkungen u. v. m. erschweren in vielen Fällen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs. Die Wirtschaftsförderung als starker Partner an Ihrer Seite stellt hier aktuelle Informationen für Sie als Unternehmerin oder Unternehmer zusammen, um Sie bestmöglich auf dem Weg durch die Krise zu begleiten.

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Alle tagesaktuellen Informationen der Stadt Straubing können auch über die Facebook-Seite der Stadt abgerufen werden. https://www.facebook.com/stadt.straubing/

Regelung des Freistaats Bayern anlässlich der Corona-Pandemie

Seit 3. April sind die bisherigen Corona-Regeln weitgehend aufgehoben. Die 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 30.09.2022, die vorerst bis einschließlich 09. Dezember 2022 gilt, gibt u.a folgende Basisschutzmaßnahmen vor:

  • Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen bleiben weiter empfohlen. Hierzu zählen insbesondere die Wahrung des Mindestabstands, das Tragen medizinischer Gesichtsmasken in Innenräumen sowie freiwillige Hygienekonzepte (v.a. Besucherlenkung, Desinfektion)
  • In Einrichtungen, die vulnerable Personengruppen betreuen, gilt FFP2-Maskenpflicht. Darunter fallen Arztpraxen, Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste, ambulante Pflegedienste, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte. Im öffentlichen Nahverkehr besteht die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske, im Fernverkehr gilt FFP2-Maskenpflicht. 
  • Besucher und Beschäftigte benötigen für den Zugang zu vulnerablen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen einen tagesaktuellen Schnelltest. Beschäftigte bedürfen weiterhin zweier Tests pro Woche, wenn sie geimpft oder genesen sind, und drei Tests, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind. Dabei sind Selbsttests ohne Aufsicht für geimpfte und genesene Beschäftigte erlaubt. 

   

Allgemeine Informationen und Hinweise zur Corona-Situation im Freistaat bietet die Webseite https://www.bayern.de/service/coronavirus-in-bayern-informationen-auf-einen-blick/


Aktuelle Informationen für Unternehmen finden Sie auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums.

 

Regelungen des Bundes zum betrieblichen Infektionsschutz

+++ Die Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft. +++

Nach aktuellen Prognosen ist im Herbst und Winter 2022/2023 erneut mit einem erheblichen Anstieg von COVID-19-Erkrankungen zu rechen. Es werden zwar überwiegend milde Verläufe erwartet, aber krankheitsbedingte Personalausfälle können wieder zu Belastungen der kritischen Infrastrukturen und Produktionsausfällen führen

Um Ausbrüchen in den Betrieben vorzubeugen, müssen deshalb nach der Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wieder Maßnahmen zum Infektionsschutz bei der Arbeit getroffen werden. Die Arbeitgeber sind erneut verpflichtet, auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz im betrieblichen Hygienekonzept festzulegen, umzusetzen und bei Bedarf anzupassen.

Dabei sind die folgenden bewährten Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen:

  • Mindestabstand von 1,50 Meter;
  • infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen, die von mehreren Personen genutzt werden, um dort die Viruslast zu senken;
  • Maskenpflicht überall dort, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten;
  • Personenkontakte im Betrieb reduzieren, zum Beispiel durch Vermeidung oder Verminderung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen. Hierzu hat sich zum Beispiel das Homeoffice besonders bewährt;
  • regelmäßige betriebliche Testangebote, um die Gefahr von Infektionseinträgen in den Betrieb zu verringern.
  • Der Infektionsschutz muss auch in Pausenzeiten und in Pausenbereichen gewährleistet sein.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Unterstützung und Hilfe

Aktuelle Wirtschaftshilfen - Ein Überblick

Corona-Unterstützung Bund

Weitere Informationen zu den einzelnen Fördermaßnahmen finden Sie hier im Überblick, Stand 20.05.2022:

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Überbrückungshilfe | Neustarthilfe

+++ UPDATE: Am 30. Juni 2022 endeten nach 2 Jahren Laufzeit die Überbrückungs- und Neustarthilfen. Bewilligungen und Abrechnungen laufen weiter. Alle Informationen hierzu erhalten Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de +++

Härtefallhilfe

+++ UPDATE: Die Antragsfristen für die Härtefallhilfe ist am 15. Juni 2022 abgelaufen. Bewilligungen und Abrechnungen laufen weiter. Alle Informationen hierzu erhalten Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. +++

Hilfsprogramme für Kunst und Kultur

Nachfolgend eine Auflistung der aktuellen Hilfsprogramme. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

Soloselbständigenprogramm

  • Das Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe dient als Ersatz für coronabedingt entfallene Erwerbseinnahmen und hat zum Ziel, die privaten Lebenshaltungskosten der Betroffenen zu sichern.
  • Eine Finanzhilfe von bis zu 1.180 Euro monatlich kann beantragt werden.

Sonderfonds für Kulturveranstaltungen (Bundesprogramm)

  • Mit dem Sonderfonds für Kulturveranstaltungen werden kleinere Veranstaltungen unterstützt, die unter Beachtung Corona-bedingter Hygienebestimmungen mit reduziertem Publikum stattfinden. Diese Hilfe steht für Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen ab dem 1. Juli 2021 und für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Personen ab dem 1. August 2021 zur Verfügung. Mit einer Ausfallabsicherung werden größere Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab dem 1. September 2021 geplant werden, unterstützt. 
  • Die Fristen zur Registrierung von Veranstaltungen und Antragstellung sind zu beachten. (FAQ 2.6)

Stipendienprogramm

  • Im Rahmen des Stipendienprogramms können sich bis zu 5.000 Künstlerinnen und Künstler in der Anfangsphase ihres Schaffens um ein Stipendium zu je 5.000 Euro bewerben.

Spielstätten- und Veranstaltungsprogramm

  • Im Rahmen des Spielstätten- und Veranstalterprogramms kann eine einmalige Finanzhilfe von bis zu 300.000 Euro beantragt werden. 
  • Unterstützt werden die Träger kleinerer und mittlerer kultureller Spielstätten sowie Kulturveranstalter ohne eigene Spielstätte, bei denen aufgrund der Corona-Pandemie existenzbedrohende Liquiditätsengpässe bestehen bzw. zu erwarten sind.

Digitale Kulturvermittlung

  • Die Veranstaltungsreihe "Digitale Kulturvermittlung" will Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Führungskräfte von Museen, Bibliotheken, Archiven, Theatern und anderen Kulturinstitutionen im Freistaat auf ihrem Weg in die digitale Transformation begleiten. Deshalb bietet das Kunstministerium über die neueingerichtete Koordinierungsstelle für Digitalisierung in Kunst und Kultur die neue Online-Veranstaltungsreihe „Digitale Kulturvermittlung“ an. 

Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen

Seit 25. Oktober 2021 können sich die Veranstalter von Messen und gewerblichen Ausstellungen für das neue Absicherungsinstrument registrieren. Mit diesem Absicherungsprogramm unterstützen Bund und Länder den Neustart von Messen und gewerblichen Ausstellungen in Deutschland. Das Programm ergänzt die bestehenden Hilfs- und Förderungsprogramme des Bundes und der Länder. Ziel ist es, Anreize zur Organisation und Durchführung großer gewerblicher Veranstaltungen zu setzen und damit positive Effekte auch in der nachgelagerten Wertschöpfungskette auszulösen.

Antragsberechtigt sind private und öffentliche Unternehmen, die als Veranstalter Messen oder Ausstellungen in Deutschland organisieren und durchführen. Messen und Ausstellungen mit angeschlossenem Kongressteil sind antragsberechtigt, wenn der überwiegende Teil der Erlöse aus dem Messe- bzw. Ausstellungsteil erwirtschaftet wird. Im Falle eines Corona-bedingten vollständigen Veranstaltungsverbots erstattet die Ausfallabsicherung 80% des entstandenen Schadens. Der Schaden ist die Differenz zwischen den Kosten einer Veranstaltung einerseits und den trotz Verbot erzielten Einnahmen, etwaigen Versicherungsleistungen und Förderungen andererseits. Voraussetzung ist, dass die Durchführung der geplanten Messe oder Ausstellung unmöglich ist, da ein vollständiges Veranstaltungsverbot gilt. Berücksichtigt werden Veranstaltungen mit einem planmäßigen Durchführungsdatum bis zum 30. September 2022, wobei die Messe oder Ausstellung vorab auf einer zentralen IT-Plattform registriert werden muss. Weitere Details zur Registrierung und Antragstellung können den FAQ auf der Plattform https://sonderfonds-messe.de entnommen werden. Die Beihilferechtliche Grundlage des Absicherungsprogramms bildet die „Bundesregelung gewerbliche Veranstaltungen“, abrufbar unter: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMWi/bundesreg elung-gewerbliche-veranstaltungen.html.

Kurzarbeitsregelungen

+++ Update: Erleichterungen für Kurzarbeitergeld werden bis 31. Dezember 2022 verlängert. +++

Kurzarbeitergeld hilft, Ihrem Betrieb wertvolle Arbeitskräfte zu erhalten, auch wenn Ihre Beschäftigten vorübergehend zu wenig Arbeit haben. Für die Zeit der Kurzarbeit ersetzt es Ihnen einen Teil der Kosten des Entgelts für Ihre Beschäftigten. Eine pauschalierte Erstattung von Sozial­versicherungs­beiträgen in Höhe von 50 Prozent ist möglich, wenn die Beschäftigten in Ihrem Betrieb während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung nach § 106a SGB III teilnehmen.

Voraussetzung für Kurzarbeitergeld

  • Mindestens 10 % Ihrer Beschäftigten müssen einen Entgeltausfall von mehr als 10 % haben.
  • Ihre Angestellten haben Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut. 

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Ihre Beschäftigten erhalten 60 % des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 67 Prozent).

 

Diese und weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit

Wichtige Kontakte

Service-Hotline der Agentur für Arbeit

Die Service-Hotline informiert Selbstständige, Solo-Selbstständige, Freiberufler*innen, Kleinunternehmer*innen sowie Künstler*innen. Wer zu dieser Gruppe gehört und finanzielle Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt und/oder Informationen zu Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder sucht, erhält unter der gebührenfreien Nummer 0800 4555 521 von Montag bis Freitag zwischen 8 und 18 Uhr hilfreiche Auskünfte.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Hotline.

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Telefonnummer für Unternehmen: 030/18615 - 1515

Bayerisches Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Hotline zu gesundheitlichen Fragen: 09131/6808-5101

Bayerisches Wirtschaftsministerium

Telefon: 089/2162-2101

Corona-Hotline des Freistaats Bayern 

Telefon: 089/122 220
Täglich von 8.00 bis 18:00 Uhr - auch an Feiertagen
Für Fragen zu gesundheitlichen Themen, Ausgangsbeschränkungen, Kinderbetreuung,
Schule, Soforthilfe, Unterstützung für Kleinunternehmen und Solo-Selbständige